


11. Fachaufsicht
Fachaufsicht wird u.a. dann ausgeübt, wenn eine Angelegenheit von einer Verwaltungseinrichtung eines Verwaltungsträgers der mittelbaren Staatsverwaltung (Selbstverwaltungskörperschaft) im Auftrag bzw. auf Weisung des Staates durchgeführt wird. Die Fachaufsicht wird grundsätzlich von der entsprechenden Fachbehörde der nächsthöheren Ebene ausgeübt. Die Fachaufsichtsbehörden können/müssen sowohl bei rechtswidrigem als auch bei unzweckmäßigem Handeln einschreiten.
Ziele und Inhalte der Arbeit sind abzuleiten aus den Bestimmungen des KJHG bzw. dem Gesetz zugeordneten Durchführungsbestimmungen, den Förderungsrichtlinien für die Jugendarbeit des Kreisjugendamtes Kleve und den gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen in den Jugendfreizeiteinrichtungen abgestimmten Empfehlungen für (Mindest)standards für die offene Kinder- und Jugendarbeit in Jugendfreizeiteinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes.
Die Fachaufsicht liegt bei der Fachbehörde dem Kreisjugendamt. Zuständig für die Umsetzung der Fachaufsicht ist der Arbeitsbereich Jugendarbeit/Jugendschutz.
Inhalte der Fachaufsicht erschließen sich aus dem KJHG, den hierzu ergänzenden Durchführungsbestimmungen und den Richtlinien zur Jugendarbeit des Kreisjugendamtes Kleve.
Die Fachaufsicht des Kreisjugendamtes ist bei der Einstellung von Personal einzubeziehen.